Null- Emissionsgebäude = kein CO2- Ausstoß?

Das Nullemissionsgebäude

 

Rechtliche Definition, Berechnungsgrundlagen und Grenzen des Energieausweises

 

Grundlage: EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275, GModG-Entwurf (Kabinettsbeschluss 13.05.2026), GEG, DIN V 18599

 

1. Definition nach EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), Artikel 7 und 11

 

Die aktuelle EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2024/1275/EU, in Kraft seit 28. Mai 2024) führt das Nullemissionsgebäude als neuen Neubaustandard ein und ersetzt damit das bisherige Niedrigstenergiegebäude. Die maßgebliche Definition findet sich in Artikel 7 (Neubauten) und Artikel 11 (technische Anforderungen).

 

Ein Nullemissionsgebäude muss nach dieser Richtlinie drei Kernkriterien erfüllen: Erstens ist eine um mindestens 10 % verbesserte Gesamtenergieeffizienz gegenüber dem bisherigen Niedrigstenergiegebäude-Niveau nachzuweisen. Zweitens dürfen am Standort keine Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Drittens muss das Gebäude über mess- und regelungstechnische Einrichtungen zur Überwachung der Raumluftqualität verfügen sowie netzdienlich sein, also in der Lage sein, auf externe Signale zu reagieren und seinen Energieverbrauch, seine Energieerzeugung oder -speicherung anzupassen.

 

Das entscheidende Element fuer das Verstaendnis der Definition ist das Kriterium keine fossilen Emissionen am Standort (on-site). Dieses bezieht sich ausschliesslich auf die direkte Verbrennung fossiler Energietraeger im Gebaude - nicht auf die Emissionen, die mit der Bereitstellung von Netzstrom verbunden sind. Dieser Unterschied ist fuer die korrekte Interpretation des Energieausweises zentral.

 

 

 

2. Umsetzung im GModG-Entwurf (Stand: Kabinettsbeschluss 13.05.2026)

 

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) überführt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) in ein novelliertes Regelwerk und setzt die EPBD 2024 in deutsches Recht um. Der Kabinettsentwurf vom 13. Mai 2026 definiert in § 2 Nr. 3, dass ein Nullemissionsgebäude "an seinem Standort keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen" verursachen darf. Diese Formulierung entspricht wortgetreu der europäischen Vorlage.

 

Das Inkrafttreten des Nullemissionsstandards ist gestaffelt: Für öffentliche Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Behördennutzung gilt der Standard ab dem 1. Januar 2028 (Artikel 3 des Entwurfs). Für alle übrigen neu zu errichtenden Gebäude tritt die Pflicht ab dem 1. Januar 2030 in Kraft (Artikel 4). Für das Sanierungsprojekt der Sparkasse, die kein öffentlich-rechtliches Unternehmen im Sinne dieser Regelung ist, gilt die Pflicht zum Nullemissionsstandard bei Neubauten formell erst ab 2030.

 

Wichtig für Bestandssanierungen: Das GModG unterscheidet grundlegend zwischen Neubauten und sanierten Bestandsgebäuden. Bei einer energetischen Sanierung — wie hier bei der Sparkasse — greift der Nullemissionsstandard nicht automatisch als rechtliche Pflicht. Das Ziel kann jedoch freiwillig angestrebt werden und ist technisch erreichbar. Als klimafreundliche Brennstoffe, die am Standort ohne fossile CO-Emissionen eingesetzt werden dürfen, benennt der Entwurf Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grünen, blauen, orangenen oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate.

 

 

 

3. Berechnungsgrundlage des Energieausweises: DIN V 18599 und GEG

 

Der Energieausweis ist kein Messdokument, sondern ein Berechnungsdokument. Die Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Nachweise und Energieausweise bei Wohn- und Nichtwohngebäuden bildet seit dem 1. Januar 2024 verpflichtend die DIN V 18599 (Ausgabe 2018-09, in der aktualisierten Fassung DIN/TS 18599:2025-10). Die zuvor mögliche alternative Berechnung nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10/12 ist seit dem 31. Dezember 2023 nicht mehr zulässig. Mit dem GModG wird die neue DIN/TS 18599:2025-10 als Grundlage für den Nullemissionsgebäude-Nachweis eingeführt.

 

Die DIN V 18599 berechnet den Energiebedarf für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung. Das Verfahren arbeitet mit standardisierten, normierten Randbedingungen: fest vorgegebene Klimadaten (Referenzklima Potsdam), standardisierte Nutzungsprofile je Gebäudekategorie, normierte interne Lasten. Das Ergebnis ist ein rechnerischer Bedarfswert unter Normnutzung — kein Verbrauchswert aus dem realen Betrieb.

 

Die wesentlichen Kenngrößen im Energieausweis sind der Nutzenergiebedarf (der reine gebäudephysikalische Wärmebedarf), der Endenergiebedarf (die an der Gebäudegrenze zu liefernde Energiemenge, nach Energieträger) sowie der Primärenergiebedarf (Endenergie multipliziert mit den im GEG festgelegten Primärenergiefaktoren je Energieträger). Die ausgewiesenen CO-Emissionen werden nach GEG Anlage 9 berechnet: Der Endenergiebedarf je Energieträger wird mit dem gesetzlich festgelegten Emissionsfaktor des jeweiligen Energieträgers multipliziert.

 

 

 

4. Warum kann im Energieausweis nicht "CO-Emission = 0" stehen?

 

Die Erwartung der Sparkasse, im Energieausweis die Angabe "CO-Emission = 0" zu erhalten, ist verständlich, lässt sich aber aus systemimmanenten Gründen nicht erfüllen. Der Grund liegt in der Methodik der GEG-Bilanzierung und dem Wesen des Emissionsfaktors für Strom.

 

Auch ein technisch vollständig dekarbonisiertes Gebäude — also eines ohne jede fossile Wärmeerzeugung, ausgestattet mit Wärmepumpe und Photovoltaikanlage — bezieht Strom aus dem öffentlichen Netz. Dem Netzstrom ist im GEG ein gesetzlich festgelegter Emissionsfaktor zugewiesen (derzeit 0,468 kg CO-Äquivalent je kWh), der den bundesdeutschen Strommix abbildet. Dieser Faktor geht direkt in die CO-Berechnung nach Anlage 9 GEG ein. Eine eigenerzeugte PV-Anlage reduziert den Netzbezug und damit die rechnerischen Emissionen erheblich — sie kann sie aber nicht auf null reduzieren, solange ein auch nur geringer Netzstrombezug rechnerisch verbleibt.

 

Hinzu kommt ein grundlegender begrifflicher Unterschied: Die Definition des Nullemissionsgebäudes nach EPBD und GModG bezieht sich auf das Verbot fossiler Emissionen am Standort. Strom aus dem Netz gilt dabei — auch wenn er mit einem Emissionsfaktor behaftet ist — nicht als fossile Verbrennung am Standort. Das Gebäude kann also vollständig die rechtliche Definition eines Nullemissionsgebäudes erfüllen, während im Energieausweis ein rechnerischer CO-Wert größer null ausgewiesen wird.

 

Ein weiterer Aspekt betrifft die Skalierung des Energieausweises nach EPBD: Die neue, ab Mai 2026 zu aktualisierende Energieeffizienzkennzeichnung (Skala A bis G) weist Energieklasse A ausschließlich Nullemissionsgebäuden zu. Ein sehr niedriger, aber nicht exakt auf null gerundeter CO-Wert schließt die Einstufung in Klasse A also nicht aus — das Kriterium ist die Abwesenheit fossiler Brennstoffe am Standort, nicht der Wert im Ausweis.

 

Für die Beratung der Sparkasse bedeutet dies: Das erreichbare und kommunizierbare Ziel ist ein Gebäude der Energieklasse A (neue Skala), ohne fossile Wärmeerzeugung am Standort, mit maximaler PV-Integration und Wärmepumpe. Damit wird die rechtliche Definition des Nullemissionsgebäudes nach EPBD/GModG vollständig erfüllt. Der CO-Wert im Energieausweis wird dabei sehr gering, jedoch rechnerisch nicht exakt null sein. Dies ist kein Mangel des Gebäudes, sondern eine systembedingte Grenze der normierten Berechnungsmethodik.

 

 

 

5. Sonderfall: Grüner Strom in der Berechnungssoftware und seine Grenzen

 

In der Praxis der Energieberatungssoftware, beispielsweise in ZUB Helena, besteht technisch die Möglichkeit, den nach PV-Eigenverbrauch verbleibenden Reststrombezug aus dem Netz — also den Anteil des Netzstroms, der durch die PV-Anlage rechnerisch nicht gedeckt werden kann — als "Grünen Strom" zu deklarieren. Grünem Strom wird im GEG ein Emissionsfaktor von 0 kg CO/kWh zugewiesen. Durch diese Parameterwahl ergibt sich rechnerisch ein CO-Wert von null.

 

Diese Vorgehensweise hat jedoch eine entscheidende rechtliche Einschränkung: Auf der Grundlage dieser Einstellung ist die Ausstellung eines offiziellen Energieausweises nach GEG nicht möglich. Der Energieausweis setzt die Anwendung der normierten Randbedingungen voraus, zu denen der standardisierte Emissionsfaktor für Netzstrom gehört. Eine Umstellung auf Grünen Strom verlässt den Rahmen der GEG-konformen Berechnung. Das Ergebnis ist lediglich eine informelle Bestätigung oder ein projektbezogenes Berechnungsprotokoll, das rechnerisch belegt, dass unter der Annahme eines vollständig erneuerbaren Strombezugs keine CO-Emissionen anfallen würden — rechtlich jedoch kein Energieausweis im Sinne des GEG.

 

Dennoch bleibt die Definition des Nullemissionsgebäudes nach EPBD und GModG die fachlich und rechtlich überlegene Wahl. Sie ist normativ verankert, zukunftssicher (Pflichtstandard ab 2028 bzw. 2030) und mündet in einen rechtswirksamen Energieausweis der Klasse A. Sie kommuniziert gegenüber Dritten — Behörden, Kreditgebern, Mietern, der Öffentlichkeit — das tatsächlich erreichte Qualitätsniveau in einer anerkannten, überprüfbaren Form. Die informelle Grüner-Strom-Berechnung kann ergänzend als interne Plausibilitätsbetrachtung dienen, ersetzt aber weder den Energieausweis noch die normative Einordnung als Nullemissionsgebäude.

 

6. Zusammenfassung

 

Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Begriffe und ihre normativen Bedeutungen kompakt zusammen:

 

 

 

Begriff

Was er bedeutet

Was er NICHT bedeutet

Nullemissionsgebäude (GModG / EPBD)

Keine fossilen Brennstoffe am Standort; on-site-Emissionen aus fossiler Verbrennung = 0

CO-Wert = 0 im Energieausweis

CO-Wert im Energieausweis

Rechnerischer Wert nach GEG Anlage 9, aus Endenergiebedarf × Emissionsfaktor je Energieträger (DIN V 18599 / GEG)

Gemessener Real-CO-Ausstoß; kein Versprechen über tatsächlichen Betrieb

Energieklasse A (neue Skala ab 2026)

Ausschließlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten; bestes Effizienzniveau im nationalen Bestand

Nicht gleichbedeutend mit CO = 0 im Ausweis; Emissionsfaktor Netzstrom bleibt eingerechnet

Netzstrom-Emissionsfaktor

Gesetzlich festgelegt in GEG; fließt in Anlage 9-Berechnung ein; derzeit 0,468 kg CO-Äq./kWh

Kein Versagen des Konzepts; systembedingte Grenze der Berechnungsmethodik

 

 

 

Quellen: Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD), Artikel 7 und 11  |  GModG-Kabinettsentwurf 13.05.2026, § 2 Nr. 3  |  GEG 2024, Anlage 9  |  DIN V 18599:2018-09 / DIN/TS 18599:2025-10